Vermögensauskunft und Sachpfändung

Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen bei Ihnen zu Hause zu pfänden (Sachpfändung) und/oder Ihnen die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) abzunehmen.

Voraussetzung: Ihre Zahlungsverpflichtung muss amtlich festgestellt worden sein, z.B. durch ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis (= Titel). Der Titel muss Ihnen zugestellt worden sein (s. a. Beitrag zum gerichtlichen Mahnverfahren

Sachpfändung: Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, bei Ihnen zu Hause zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Wenn Sie ein Sparbuch, Schmuck oder Wertpapiere haben, wird er diese mitnehmen (pfänden). Bei größeren Gegenständen (z.B. Antiquitäten) wird der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel aufkleben. Der Gegenstand ist dann gepfändet. Bis der Gerichtsvollzieher ihn abholt, dürfen Sie ihn weiter benutzen, aber nicht mehr verkaufen oder verschenken.

Alle gepfändeten Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert (auch über das Internet). Dies geschieht aber nur dann, wenn der Erlös die Kosten abdeckt und noch genügend für den Gläubiger übrig bleibt.

Welche Folgen hat die Abgabe der Vermögensauskunft?

Sie müssen damit rechnen, dass der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst. Häufig werden Kontopfändungen und/oder Lohnpfändungen beantragt.

Die Abgabe der Vermögensauskunft wird beim Vollstreckungsgericht und auch bei der SCHUFA eingetragen, so dass Ihre Kreditwürdigkeit in Frage steht und es für Sie schwierig werden kann, eine neue Wohnung zu finden.

Mit der Vermögensauskunft legen Sie Ihre finanzielle Situation offen. Wenn Sie zahlungsunfähig sind, dürfen Sie danach nur noch Verträge abschließen (Ratenkäufe, Mietverträge usw.), die Sie auch bezahlen können. Ansonsten deutet Vieles auf betrügerisches Verhalten hin. Werden Sie dann angezeigt, müssen Sie mit einer Verurteilung rechnen.

Die Vermögensauskunft schützt Sie nicht vor weiteren Vollstreckungsversuchen.

Sie können jedoch alle Gläubiger darüber informieren, dass Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben. Die Gläubiger werden sich dann überlegen, ob es zur Zeit sinnvoll ist, Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.

Muss ich die Vermögensauskunft abgeben?

Ja. Wenn Sie sich weigern, wird in der Regel ein Haftbefehl gegen Sie erwirkt. Lehnen Sie dann immer noch die Abgabe ab, müssen Sie ins Gefängnis, falls der Gläubiger dies beantragt und bezahlt (Erzwingungshaft). Beträgt die Forderung gegen Sie mindestens 500 € kann der Gerichtsvollzieher Auskünfte bei Krankenkassen und Rentenversicherungen einholen. Er kann auch nachfragen, ob Sie eine Bankverbindung haben oder ein Auto auf Sie angemeldet ist.

Muss ich alle Fragen bei der Vermögensauskunft korrekt beantworten?

Ja, das sollten Sie auf jeden Fall! Falsche Antworten sind eine Straftat. 

Sachpfändung

Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, bei Ihnen zu Hause zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Wenn Sie ein Sparbuch, Schmuck oder Wertpapiere haben, wird er diese mitnehmen (pfänden). Bei größeren Gegenständen (z.B. Antiquitäten) wird der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel aufkleben. Der Gegenstand ist dann gepfändet. Bis der Gerichtsvollzieher ihn abholt, dürfen Sie ihn weiter benutzen, aber nicht mehr verkaufen oder verschenken.

Alle gepfändeten Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert (auch über das Internet). Dies geschieht aber nur dann, wenn der Erlös die Kosten abdeckt und noch genügend für den Gläubiger übrig bleibt.

Was wird nicht gepfändet?

Unpfändbar sind alle Sachen, die Sie und Ihre Familie zum Leben benötigen (Kleidung, Möbel, ein Fernseher, Nahrungsmittel, medizinische Hilfsmittel etc.). Haustiere sind nicht pfändbar.

Ebenfalls dürfen keine Gegenstände gepfändet werden, die Sie für Ihre Ausbildung (z.B. Computer) oder Ihre Arbeit benötigen (z.B. Ihr Auto, wenn es keine vergleichbare Alternative gibt, den Arbeitsplatz zu erreichen).

Einen eigentlich unpfändbaren Gegenstand, der aber einen sehr hohen Wert hat, kann der Gerichtsvollzieher austauschen.
Wenn Ihnen ein Gegenstand nicht gehört oder noch nicht bezahlt ist, sagen Sie das unbedingt dem Gerichtsvollzieher. Er wird diesen dann normalerweise nicht pfänden. Sollte er dennoch den Gegenstand mitnehmen, kann der Eigentümer dagegen rechtlich vorgehen.

Achtung: Gegenstände, die noch nicht abbezahlt sind, kann der Lieferant (z.B. Versandhaus, Autohandel) bei Zahlungsrückständen immer abholen lassen, auch wenn der Gegenstand dem Grunde nach eigentlich unpfändbar ist.

Meldet sich der Gerichtsvollzieher an?

Der Gerichtsvollzieher kommt unangekündigt. Trifft er Sie nicht an, hinterlässt er im Briefkasten eine Nachricht, mit der er ankündigt, wann er wiederkommt. Am angekündigten Termin sollten Sie zu Hause sein! Ist dies nicht möglich (z.B. Arbeit), vereinbaren Sie vorher telefonisch einen neuen Termin. Sie sollten den Gerichtsvollzieher in Ihre Wohnung lassen. Andernfalls kann ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und Ihre Wohnung gegen Ihren Willen geöffnet werden.

Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlungen vereinbaren?

Ja, mit Ratenzahlungen können Sie sowohl die Abgabe der Vermögensauskunft als auch die Sachpfändung vermeiden. Bedenken Sie aber, dass Sie neben der vereinbarten Rate in der Lage sein müssen, Ihre Kosten für Miete, Energie und Grundversorgung aufzubringen.

Achtung: Der Gläubiger kann für seine Zustimmung zur Ratenzahlung eine Gebühr berechnen. Außerdem laufen weiter Verzugszinsen an.

Ratenzahlungen sind meist nicht sinnvoll, wenn Sie weitere Schulden haben, die Sie nicht bezahlen können. Dann sollten Sie sich von einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.


Quellen: Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen (Text), Deutscher Caritasverband (Video)

Verschnaufpause

Eine Vermögensauskunft müssen Sie nur alle zwei Jahre abgeben. Wenn sie schon beim Gerichtsvollzieher waren, können Sie sich für diesen Zeitraum auch gegenüber anderen Gläubigern darauf beziehen. 

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