Basiskonto – Recht auf ein Girokonto
Seit dem 18. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Girokonto als sogenanntes Basiskonto.
Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Was ist ein Basiskonto?
Es handelt sich um ein Girokonto, das in der Regel nicht überzogen werden kann (Guthabenkonto). Sie erhalten eine EC-Karte, meistens aber keine Kreditkarte. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen sind möglich, wenn genug Geld auf dem Konto ist. Das Basiskonto kann nur von einer Einzelperson eingerichtet werden. Es kann als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden.
Wie bekomme ich ein Basiskonto?
Ein Recht auf ein Girokonto besteht für alle, auch Wohnungs-/Obdachlose und Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein. Bei jeder Bank gibt es dafür einen Standardantrag, der meist auch im Internet abrufbar ist. Sie entscheiden selbst, bei welcher Bank Sie Ihr Konto führen wollen.
Kann die Bank die Einrichtung eines Basiskontos verweigern?
Das ist nur sehr eingeschränkt möglich und muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründet werden. Eine Ablehnung ist vor allem dann möglich, wenn
- Sie bereits ein Girokonto bei einer anderen Bank haben, das Sie tatsächlich auch nutzen können,
- Sie in der Vergangenheit ein Konto bei derselben Bank hatten, das Ihnen zu Recht gekündigt wurde.
Was kann ich dann unternehmen?
Sie können sich dann an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) oder eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Die Adressen muss die Bank Ihnen mitteilen. Sie können aber auch Klage bei Gericht erheben.
Was kostet ein Basiskonto?
Das Gesetz regelt, dass das Basiskonto nicht deutlich teurer sein darf als ein vergleichbares Konto bei der gleichen Bank.
Kann das Basiskonto von der Bank gekündigt werden?
Das ist nur sehr eingeschränkt möglich, z.B. wenn Sie bei der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht haben, ein weiteres Konto eröffnen, das Konto überziehen oder das Konto zwei Jahre lang nicht genutzt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet sein; die Beschwerdestellen müssen genannt werden