Sicherung der Energieversorgung trotz Schulden?!

Wenn Schulden bestehen und Mahnbriefe sich häufen kann es verlockend wirken, erstmal das zu begleichen und dafür eine Abschlagsrate nicht zu zahlen, aber: Strom und Gas zu zahlen ist wichtiger, als Schulden zu tilgen (mag das Inkassobüro auch Druck machen …)! Energieschulden gefährden Ihre Existenz, denn in letzter Konsequenz drohen Liefersperre und Vertragskündigung! Sorgen Sie in Ihrem eigenen Interesse dafür, dass Energie und Miete vorab regelmäßig bezahlt werden.

Richten Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag ein oder lassen Sie die Energiepauschale direkt durch ARGE/Sozialamt auf das Konto des Versorgers überweisen. Falls es bereits zu Schulden bei Strom- oder Energieversorgern kam, erfahren Sie hier, was Sie tun können.

Wann droht die Liefersperre?
Wie lässt sich die angedrohte Sperre vermeiden?
Wann müssen Sie wieder beliefert werden?
Wechsel des Versorgers als Ausweg?
Hilfen im Notfall bei Energieschulden

Wann droht die Liefersperre?

Bei Zahlungsrückständen darf Ihr Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht einfach von heute auf morgen die Lieferung einstellen, sondern es müssen folgende Sperr-Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mahnung: Das EVU muss den Rückstand angemahnt haben.
  • Androhung der Sperre: Die Liefersperre muss formlos angedroht sein. Das wird regelmäßig und zulässigerweise mit der Mahnung verbunden.
  • Nachfrist 4 Wochen: Ab Zugang der Sperrandrohung müssen 4 Wochen vergangen sein.
  • Ankündigung der Sperre: Der Beginn der Sperre muss mindestens 3 Werktage im Voraus nochmals angekündigt werden.Der Rückstand muss mindestens 100 EUR betragen (bei Strom).

Wie lässt sich die angedrohte Sperre vermeiden?

a) Vereinbaren Sie Stundung oder Ratenzahlung

Zeichnet sich ab, dass Sie Ihre laufende Pauschale bzw. den Restbetrag Ihrer Jahresabrechnung nicht pünktlich zahlen können, sollten Sie Ihren Versorger umgehend informieren und ihm die Gründe für Ihren vorübergehenden Zahlungsengpass darlegen. Viele Versorger haben Verständnis und bewilligen bei der Jahresabrechnung Ratenzahlung. Dabei müssen die Rückstände aus dem letzten Jahr spätestens bis zur nächsten Jahresabrechnung beglichen sein.

Evtl. ist Einmalzahlung aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Steuererstattung möglich.
   

b) Weisen Sie auf schwerwiegende Folgen der Sperre hin

Die Belieferung darf nicht eingestellt werden, wenn die Nachteile der Sperre im Verhältnis zu Ihrem Zahlungsrückstand besonders einschneidend sind. Eigentlich muss das EVU die Konsequenzen von sich aus berücksichtigen, aber Sie sollten die absehbaren Beeinträchtigungen unverzüglich mitteilen.

Beispiele: Versorgung von Kleinkindern, Kranken, behinderten oder alten Menschen ist gefährdet; drohende Gesundheitsschäden mangels Heizung, Heimdialyse, Beatmungshilfe; Gefährdung der Existenzgrundlage (z.B. Heimarbeit; Examensarbeit).

Aber: Auch wenn solche Gründe vorliegen, muss künftig der monatliche Abschlag gezahlt werden, sonst droht letztlich doch eine Liefersperre!
  

c) Belegen Sie Ihre künftige Zahlungsfähigkeit

Eine Liefersperre ist auch unzulässig, wenn Sie als Kunde nachvollziehbar darlegen, dass sämtliche Rückstände beglichen werden. Dazu wenden Sie sich umgehend an die Sozialverwaltung Ihrer Stadt oder Gemeinde und beantragen Sie die Übernahme der Energieschulden als Darlehen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII, der Wohnungsverlust verhindern soll. Die Unterbrechung der Energieversorgung ist als „vergleichbare Notlage“ anerkannt.

Falls Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, informieren Sie Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter über die angedrohte Energiesperre. Beantragen Sie dort, die Rückstände als Darlehen (ggf. nochmals) zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Zur Rückführung des Darlehens werden von Ihrem künftigen Regelsatz der Arbeitslosengeld II-Leistung 10% einbehalten (§ 42a Abs. 2 SGB II).

Das Amt wird prüfen, ob eine entsprechende Notlage droht (z.B. Kleinkind, Wohnung im Winter ohne Heizung) und worauf die Energierückstände zurückzuführen sind. Achtung: Leiten Sie dem EVU eine Kopie Ihres Antrags auf Übernahme der Energieschulden zu!

Wann müssen Sie wieder beliefert werden?

Die Energieversorgung muss unverzüglich wieder aufgenommen werden, wenn der Rückstand beglichen ist. Allerdings müssen Sie die Kostenpauschale für die Sperre und für die Wiederherstellung der Belieferung entrichten. Das EVU kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
Alternativ kommt Belieferung gegen Vorkasse in Form eines Prepaid-Zählers (sog. elektronisches Vorkassensystem) in Betracht.

Wechsel des Versorgers als Ausweg?

Können Sie den Rückstand nicht bezahlen und scheitert die Übernahme der Energieschulden durch das Amt, kann ein neuer Versorgungsvertrag ein Ausweg sein. Für den neuen Versorger müssen Sie wieder ans Netz angeschlossen werden.
Allerdings machen manche Anbieter den Vertragsabschluss von einer positiven SCHUFA – Auskunft abhängig. Auch dauert es bis zur Belieferung auf Rechnung des neuen EVU mehr als einen Kalendermonat.

Achtung: Ein Wechsel des Versorgers mag im Einzelfall ein Ausweg sein. Aber wenn dann auch beim neuen Energielieferanten die Rechnung nicht bezahlt wird, droht eine Strafanzeige wegen Betruges!

Hilfen im Notfall bei Energieschulden

Wenn alle Stricke reißen und keine Mittel da sind, um die Energieschulden zu begleichen, gibt es noch zwei Optionen:
   

Härtefallfonds

Härtefallfonds sollen helfen, um eine Sperre von Strom oder Gas zu vermeiden. Ob und wie viel davon zurückgezahlt werden muss, ist bei den einzelnen Fonds unterschiedlich. Die Antragstellung richtet sich nach Ihrem Wohnort.


Informationen hierzu finden Sie unter den folgenen Links:
Härtefallfonds Berlin
Härtefallfonds Bremen
Härtefallfonds Hessen
Härtefallfonds Saarland
Härtefallfonds Thüringen


In anderen Bundesländern gibt es teilweise kommunale Härtefallfonds sowie Hilfen durch Caritas oder Diakonie. Sprechen Sie am besten mit der Schuldnerberatung vor Ort, ob es diese Option bei Ihnen gibt. Über unsere Beratungsstellensuche finden Sie Schuldnerberatung in der Nähe.
   

Darlehen durch das Jobcenter

Wer Bürgergeld erhält, kann nach §22 SGB II ein Darlehen zur Begleichung der Energieschulden beantragen, wenn es zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (zum Beispiel Strom- oder Gassperre) gerechtfertigt ist. Der Antrag hierfür kann formlos beim Jobcenter gestellt werden. 

Wichtig: Die Schulden sind dadurch nicht verschwunden, da auch das Jobcenter die Hilfe nur als Darlehen bewilligt. Diese Schulden werden durch den Einbehalt eines Teils des Regelbedarfs verrechnet. Sie bekommen dadurch also monatlich etwas weniger Geld vom Jobcenter überwiesen, bis die Schulden abbezahlt sind.

Anders ist das, wenn die Schulden neu durch eine aktuelle Nebenkostenabrechnung frisch entstehen. Wenn Sie die Abrechnung gleich im Monat des Erhalts beim Jobcenter einreichen, wird diese als zusätzlicher Bedarf angesehen und übernommen (ohne Darlehen).

Für Menschen die Grundsicherung statt Bürgegeld bekommen, gibt es ähnliche Regelungen, allerdings ist hier das Amt für Gründsicherung zuständig.

 


Quelle:

Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen und Patrick Stahl, BAG-SB e.V. 

Timing ist alles

Bei Bürgergeldbezug können Nebenkostenabrechnungen durch das Jobcenter übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme muss im Monat der Nebenkostenabrechnung beim Jobcenter gestellt werden