Einkommenspfändung
Lohnpfändung und Pfändung laufenden Einkommens
(Fast) alle „laufenden“ (d.h. wiederkehrenden) Einkommen sind dem Grunde nach pfändbar. Pfändbar sind daher u.a. Lohn, Arbeitslosengeld 1 sowie Renten! Sozialhilfe/Grundsicherung, Elterngeld bis 300 €, Mutterschaftsgeld oder Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen können aber nicht gepfändet werden. Kindergeld und Wohngeld sind nur in sehr seltenen Fällen pfändbar.
Achtung: Auf Ihrem Konto können diese Gelder allerdings gepfändet werden!
Weitere Informationen auf der Seite P-Konto.
Wie läuft eine Pfändung ab?
Wie viel ist pfändbar?
Können mehrere Einkommen zusammengerechnet werden?
Kann ein Gläubiger erreichen, dass mehr gepfändet wird?
Kann der Schuldner erreichen, dass weniger gepfändet wird?
Wie läuft eine Pfändung ab?
Der Gläubiger muss sich an die Stelle wenden, die das Einkommen auszahlt (also z.B. Arbeitgeber, Rententräger, Arbeitsagentur). Diese Stelle nennt man Drittschuldner. Es gibt drei mögliche Wege, laufendes Einkommen zu pfänden:
- Der Gläubiger hat einen sog. Titel erworben (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil). Mit diesem Titel beantragt er dann beim Vollstreckungsgericht die Pfändung des laufenden Einkommens. Das Gericht erlässt dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) und der Gläubiger lässt ihn dem Drittschuldner zustellen.
- Öffentliche Gläubiger (z.B. Finanzamt, Stadtkasse) erlassen zunächst einen Bescheid. Sie können dann selbst pfänden und stellen dem Drittschuldner direkt eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu.
- Wurde einem Gläubiger bereits der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten, braucht er nur eine Kopie der Abtretung an den Drittschuldner zu senden. Fast jeder Kreditvertrag enthält eine solche Abtretung.
Der Drittschuldner muss einen PfüB und einen Pfändungsbeschluss akzeptieren. Er kann aber vertraglich ausschließen, Abtretungen befolgen zu müssen.
Wie viel ist pfändbar?
Der Drittschuldner muss anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnen, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist. Diesen muss er an den Gläubiger überweisen. Nur der unpfändbare Einkommensrest wird noch an den Schuldner ausgezahlt.
a) Pfändungstabelle: Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt davon ab, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist und wie viele gesetzliche Unterhaltspflichten Sie erfüllen (siehe Pfändungstabelle)
Beispiel 1:
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und verdienen mtl. Netto 2.200 €. Der pfändbare Lohnanteil beträgt dann 0,00 €.
Beispiel 2:
Sie sind ledig, haben keine Kinder und verdienen mtl. Netto 1.600 €. Der pfändbare Lohnanteil beträgt dann 75,78 €.
Als gesetzliche Unterhaltsberechtigte sind zu berücksichtigen: Kinder, Ehepartner (bei Urteil oder notarieller Urkunde auch an getrennt Lebende oder Geschiedene), Eltern (z.B. Heim- oder Pflegekosten) sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Sind Eltern nicht verheiratet, ist zumindest während der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes auch Unterhalt an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind aufwächst, falls dieser nicht über genug eigenes Einkommen verfügt.
Sind dem Drittschuldner nicht alle Unterhaltsverpflichtungen (Eintragung auf der Lohnsteuerkarte) bekannt, muss der Schuldner ihm die Unterhaltspflichten (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Scheidungsurteil) und seine tatsächlichen Zahlungen belegen. Notfalls entscheidet das zuständige Gericht oder der pfändende öffentliche Gläubiger.
b) Unpfändbare Einkommensteile: Vom Lohn sind nicht pfändbar: Spesen, Aufwandsentschädigungen, die Hälfte der Überstundenvergütung, Schmutzzulagen, Urlaubsgeld in üblicher Höhe und die Hälfte des Weihnachtsgeldes (max. aber 500 €).
Können mehrere Einkommen zusammengerechnet werden?
Nur Einkommen einer Person (z.B. Rente und Lohn) können auf Gerichtsbeschluss (bzw. per Verfügung des öff. Gläubigers) zusammengerechnet werden. Bei Doppelverdienern kann der pfändende Gläubiger bei Gericht beantragen, dass der ausreichend verdienende Ehepartner nicht als Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird.
Kann ein Gläubiger erreichen, dass mehr gepfändet wird?
Werden laufende Unterhaltszahlungen, Unterhaltsschulden der letzten 12 Monate oder Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen Straftat gefordert, kann der Gläubiger mehr pfänden, als sich nach der Pfändungstabelle eigentlich ergibt. Er benötigt hierfür einen Gerichtsbeschluss. Das Existenzminimum muss dem Schuldner aber immer belassen werden – notfalls ist eine Überprüfung zu beantragen.
Kann der Schuldner erreichen, dass weniger gepfändet wird?
Auf Antrag des Schuldners können Gericht oder pfändender öffentlicher Gläubiger entscheiden, dass weniger gepfändet wird. Dies ist möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass ihm aus beruflichen oder privaten Gründen besonders hohe (notwendige) Kosten entstehen. Berufliche Mehrausgaben sind z.B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit oder Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden. Private Mehrausgaben sind z.B. krankheitsbedingte Mehrkosten für Medikamente und Ernährung oder auch besondere Ausgaben nach Trennung/Scheidung oder Haftentlassung.